Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER FIRMA MODELLBAU HÖLZ E.K.
Inhaber Christian Schmitt, Burgstraße 29, 67677 Enkenbach-Alsenborn
- nachfolgend „Modellbau Hölz“ genannt -
I. Definitionen
1. Wenn in diesen Vertragsbedingungen von „Besteller“ bzw. „Sie“ oder „Ihnen“ die Rede ist, sind damit jeweils Sie als Ver-
tragspartner von Modellbau Hölz gemeint.
2. Wenn in diesen Vertragsbedingungen von „Bestellung“ die Rede ist, ist damit auch ein von Ihnen erteilter Auftrag gemeint.
3. Wenn in diesen Vertragsbedingungen von „Werk“ bzw. „Ware“ die Rede ist, ist damit der Vertragsgegenstand gemeint.
4. Wenn in diesen Vertragsbedingungen von „Preis“ bzw. „Vergütung“ die Rede ist, ist damit das von Ihnen als Vertragspartner
an Modellbau Hölz zu zahlende Entgelt als Gegenleistung für den Vertragsgegenstand gemeint.
II. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Lieferung
1. Ausschließlich gewerblich
Vertragsschlüsse erfolgen ausschließlich mit bzw. gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), hier insbesondere gegenüber ge-
werblichen Nutzern und gewerblichen Wiederverkäufern zur ausschließlich gewerblichen Nutzung. Eine Weiterveräußerung
oder gleich wie geartete Weitergabe durch diese an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen und untersagt.
2. Vertragsschluss
Ihre Bestellung bzw. Ihr Auftrag (im Folgenden „Bestellung“ genannt) stellt ein Angebot an Modellbau Hölz zum Abschluss
eines Vertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei Modellbau Hölz aufgeben, schickt Modellbau Hölz Ihnen eine Nachricht in
Textform (§ 126b BGB; z.B. E-Mail), die den Eingang Ihrer Bestellung bei ihr bestätigt (Bestell-Eingangsbestätigung). Diese
Bestellbestätigung stellt ausdrücklich keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern informiert Sie lediglich darüber, dass Ihr
Angebot zum Abschluss eines Vertrages bei Modellbau Hölz eingegangen ist. Sie sind grundsätzlich an Ihr Angebot zehn
Werktage (§ 193 BGB) lang gebunden (Bindungsfrist), gerechnet ab dem Tag nach dem Sie Ihr Angebot versandten.
Ein Vertrag zwischen Ihnen und Modellbau Hölz kommt erst dann zustande, wenn Modellbau Hölz den Vertrag Ihnen ge-
genüber mit einer zweiten Nachricht in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung) oder / und Ihnen unmittelbar die bestellte
Ware übersendet. Die Bindungsfrist kann früher enden, nämlich jedenfalls mit Erhalt der Ware oder der Vertragsbestätigung
während des Fristlaufs.
3. Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand ist in der Vertragsbestätigung abschließend aufgeführt. Über Produkte bzw. Dienstleistungen die
nicht in der Vertragsbestätigung aufgeführt sind und/oder die nicht zugesandt werden, kommt kein Vertrag zustande. Die der
Vertragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, Abbildungen und Maßangaben sind in der Regel nur als Annäherungs-
werte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die gelieferte Ware kann von den Abbil-
dungen abweichen, wobei dies auf die Qualität und/oder den Inhalt keine Auswirkungen hat. Änderungen und Irrtümer vorbe-
halten.
4. Angebote
Soweit nicht anders angegeben, hält sich Modellbau Hölz an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 60 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind in der Auftragsbestätigung der Modellbau Hölz genannten Preise zuzüglich der gesetzli-
chen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Angegebene Preise verstehen sich
ohne Kosten für Verpackung und Fracht.
5. Lieferung
Verbindliche Liefertermine oder –fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die
Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- und Planungsbeistellun-
gen, soweit nicht anders vereinbart.
Wird die von Modellbau Hölz geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermö-
gen auf Seiten der Modellbau Hölz oder seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies Modellbau Hölz die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu 6 Wochen hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerken-
nendes Interesse des Bestellers entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich Modellbau Müller
nur berufen, wenn sie den Besteller über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt.
Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Modellbau Hölz ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
III. Vergütung
1. Fälligkeit, Verzug
Die Vergütung ist mit Vertragsschluss und Rechnungsstellung durch Modellbau Hölz sofort fällig. Verzug tritt mit Ablauf von 21
Tagen ab Rechnungsdatum ein.
2. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleibt die überlassene Ware im alleinigen Eigentum von Modellbau Hölz. Ein
Eigentumsübergang durch Einbau, Verarbeitung, Vermischung ist ausgeschlossen; §§ 946, 847, 948, 949, 950 und 951 Abs. 1
Satz 2 BGB finden keine Anwendung.
Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände ggü. Modellbau Hölz unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert. In diesem Falle werden die Forderungen des Bestellers gegen den
Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem
Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Ab-
nehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abneh-
mer tritt der Besteller hiermit an die Modellbau Hölz ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller,
steht Modellbau Hölz das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegen-
stände zum Wert der übrigen Gegenstände.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist Modellbau
Hölz auf Verlangen des Bestellers insoweit auf Freigabe verpflichtet.
3. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von Modellbau Hölz sind dem Besteller nicht gestattet,
es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
IV. Gewährleistung
1. Sicherheitshinweise
Das Werk ist nicht für die Verwendung in Gefahrenumgebungen, die ausfallsichere Kontrollmechanismen erfordern, konzipiert,
vorgesehen oder lizensiert, dies einschließlich und ohne Ausnahme in den folgenden Bereichen: Entwurf, Konstruktion, War-
tung oder Betrieb von Nuklearanlagen, Flugverkehrs- oder Flugkommunikationssystemen, Flugsicherungssystemen sowie
Lebenserhaltungs- oder Waffensystemen.
2. Gewährleistungsgegenstand
Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf techni-
sche Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
Gegenstand der Gewährleistung ist das Werk alleine, in jedem Falle jedoch ausschließlich in der von Modellbau Hölz ausge-
lieferten Version. Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Mo-
dellbau Hölz Änderungen an dem Werk vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die
Mängel nicht auf die Änderungen zurückzuführen sind und keine für Modellbau Hölz unzumutbaren Auswirkungen auf die
Analyse und Beseitigung der Mängel haben.
Nicht Gegenstand der Gewährleistung sind insbesondere Fehler an dem Werk, die auf eine fehlerhafte Verwendung durch den
Besteller zurückzuführen sind.
Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung durch den Besteller zu über-
prüfen. Eine Haftung der Modellbau Hölz für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Bestellers wird
ausgeschlossen. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche
zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche.
3. Unverzügliche Mängelanzeige
Der Besteller ist verpflichtet, Modellbau Hölz Mängel des Werks nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen,
dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. § 377 HGB gilt entsprechend.
4. Wahl der Nacherfüllung
Modellbau Hölz wird Fehler des Werks, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen,
berichtigen. Die Fehlerberichtigung erfolgt nach Wahl von Modellbau Hölz, je nach Bedeutung des Fehlers, durch Mangelbe-
seitigung, durch Neulieferung oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der
Besteller ist verpflichtet, eine ihm von Modellbau Hölz im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene Nachlieferung zu
übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
5. Folgen des Fehlschlagens der Nacherfüllung
Der Besteller hat das Recht, bei dreimaligem Fehlschlagen der Fehlerberichtigung eine Herabsetzung der Vergütung zu ver-
langen oder von dem Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Bei Rücktritt wird der Besteller das Werk an Modellbau Hölz zurück-
senden und sämtliche etwaige Kopien der Dokumentationen vernichten.
6. Dauer der Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Lieferung.
V. Haftung
1. Haftungsausschluss
Modellbau Hölz haftet nicht für Schäden die aufgrund der Benutzung des Werks oder der Unfähigkeit, das Werk zu verwen-
den, entstehen (insbesondere für Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen
Informationen oder von Daten oder aus anderem finanziellem Verlust) auch wenn Modellbau Hölz von der Möglichkeit eines
solchen Schadens unterrichtet worden ist.
2. Einschränkung
Modellbau Hölz haftet jedoch entgegen der unter II. 5., IV. und unter V. 1., 3. bis 6. genannten Haftungsbeschränkungen
unbeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
3. Haftung bei Verletzung von Kardinalspflichten
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung von
Modellbau Hölz der Höhe nach begrenzt auf den unmittelbaren Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorher-
sehbar und typisch ist, maximal jedoch in Höhe des doppelten Betrages des vom Besteller bezahlten Preises (netto) je Werk.
Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermög-
licht und auf deren Einhaltung der Kunde (Besteller) vertrauen darf.
Modellbau Hölz haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und
Produktionsausfall).
Eine weitergehende Haftung von Modellbau Hölz besteht nicht. Insbesondere besteht keine verschuldensunabhängige Haf-
tung von Modellbau Hölz für anfängliche Mängel.
4. Persönlicher Geltungsbereich
Die in diesen AGB aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter
und Organe von Modellbau Hölz.
5. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen Modellbau Hölz beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzli-
chen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.
6. Vertragswidrige Nutzung
Die Haftung von Modellbau Hölz im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Besteller ist ausgeschlossen.
VI. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Besteller vor Ausführung den Auftrag, so ist Modellbau Hölz berechtigt, 25% der Gesamtauftragssumme (netto)
als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen höheren oder geringeren
Schaden nachzuweisen oder nachzuweisen, dass gar kein Schaden entstanden ist.
VII. Datenschutz, Geheimhaltung
1. Kundendaten
Modellbau Hölz wird die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilten Kundendaten nach Maßgabe der ein-
schlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln.
2. Geheimhaltungspflichten
Modellbau Hölz und der Besteller verpflichten sich, alle gegenseitigen Informationen und Daten, die sie direkt oder indirekt
im Rahmen der Erfüllung des Vertrags erlangen, vertraulich zu behandeln. Die Parteien sichern sich insbesondere zu, diese
Informationen und Daten weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle ange-
messenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen und Daten zu vermeiden. Informationen
und Daten in diesem Sinne sind insbesondere
- fachliches Know-how sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
- Daten aus informationstechnischen Systemen,
- andere nicht öffentliche Informationen,
die eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt.
Die Geheimhaltungspflichten nach diesen Bedingungen bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen
nachweislich:
- allgemein bekannt sind,
- ohne Verschulden einer Partei allgemein bekannt werden, oder
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden, oder
- bei den Parteien bereits vorhanden sind.
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich Modellbau Hölz ihr Eigentum- und Urhe-
berrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden.
Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
VIII. Geltungsbereich, Rechtswahl, Gerichtsstand, Nebenabreden
1. Kreuzende AGB
Der Anwendung anderer, insbesondere gegenläufiger bzw. kreuzender AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Geltungsbereich
Diese AGB gelten auch für Dienst- und Konstruktionsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Vertrages sind
auch in laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen.
3. Deutsches Recht
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen und formellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwen-
dung des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ und des „Einheitlichen Gesetzes über
den Abschluss internationaler Kaufverträge“ sowie des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf“ werden ausgeschlossen.
4. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich
Scheck-, Wechsel und Urkundenprozesse, ist der Sitz von Modellbau Hölz. Modellbau Hölz kann den Besteller auch an
dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
5. Nebenabreden, Schriftformerfordernis
Etwaige Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Modellbau Hölz schriftlich bestätigt worden sind; das gilt auch für eine
Aufhebung dieser Bestimmung.
IX. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen
vertraglichen Regelungen nicht berührt. Vielmehr tritt an die Stelle der unzulässigen Bestimmung eine gesetzlich zulässige,
die dem Willen der Vertragschließenden möglichst nahe kommt. Dies gilt sinngemäß auch im Falle einer Vertragslücke. Die
Vorschrift des § 139 BGB wird abbedungen
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